50+1 wird ja gerne mal kritisch hinterfragt und als unfair tituliert. Manch einer träumt gar vom Fall der Regel, um den Weg für Investoren in Deutschland freizuräumen. Nun aber stellt das Bundeskartellamt klar, dass die “Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sei”.

50+1 bleibt!

Auf der Homepage des Bundeskartellamtes heißt es wortwörtlich:

“Die 50+1-Regel wurde 1999 eingeführt, um einerseits den Vereinen der Bundesliga und der 2. Bundesliga neue Finanzierungsmöglichkeiten zu eröffnen aber andererseits den Einfluss von Investoren zu begrenzen und den vereinsgeprägten Charakter zu erhalten. Die in der Satzung der DFL festgelegte Regel besagt, dass bei einer Ausgliederung der Profi-Fußballabteilung in eine Kapitalgesellschaft, der Mutterverein grundsätzlich die Stimmrechtsmehrheit an dieser Gesellschaft halten muss (Grundregel). Das Präsidium der DFL kann von dieser Grundregel u.a. dann eine Ausnahme bewilligen, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat (Förderausnahme).”

Bedeutung der Vereinsprägung

Das Bundeskartellamt wurde auf Initiative der DFL aktiv und stellt nun klar, dass 50+1 bleibt, da es keinen berechtigten Grund für eine Abschaffung gebe. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, äußerte sich wie folgt.

Das Kartellrecht steht den sportpolitischen Zielen, die mit der 50+1-Regel verfolgt werden, nicht im Wege. Die DFL muss aber eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung für alle Vereine gewährleisten. Auch für den Profisport gelten aus guten Gründen die Regeln des Kartellrechts. Die wirtschaftlichen Aktivitäten von Verbänden und Vereinen unterliegen deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht. Die Begrenzung der Liga-Teilnahme auf vereinsgeprägte Klubs ist unzweifelhaft eine Wettbewerbsbeschränkung. Allerdings können Beschränkungen des Wettbewerbs auch in bestimmten Fällen vom Kartellverbot ausgenommen sein. Mit der 50+1-Regel will die DFL für eine Vereinsprägung und eine gewisse Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs sorgen. Diese sportpolitischen Ziele können auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden. In ihrer Grundform erscheint die 50+1-Regel auch geeignet und angemessen. In der Kombination mit der derzeitigen Förderausnahme haben wir daran hingegen Zweifel. Ausnahmen von der Grundregel sind grundsätzlich möglich. Solche Ausnahmen müssen eindeutig ausgestaltet sein, und sie dürfen nicht dazu führen, dass die eigenen sportpolitischen Zielsetzungen, die die DFL mit der 50+1-Regel verfolgt, konterkariert werden.

1860 e.V. hat weiterhin das letzte Wort

Auf Seiten des TSV 1860 München e.V. wird man diese Einschätzung wohlwollend aufgenommen haben. Mit dem Fall von 50+1 hätte man die Entscheidungsmacht an Mehrheitseigentümer Hasan Ismaik abgeben müssen.

Bild: TSV 1860 e.V.

0 0 votes
Artikelbewertung
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments