Heute um 9:30 Uhr ging es am Lenbachplatz 7 vor dem Landgericht München I vor elf Zusehern in den zweiten Termin des Prozesses Oliver Müller gegen die TSV München von 1860 Geschäftsführungs-GmbH. Insgesamt ist es der dritte Termin, der erste fand noch vor dem Arbeitsgericht München statt. Der vorsitzende Richter König hatte ein Heimspiel, fand die Verhandlung diesmal in “seinem” Sitzungssaal 601 statt. Oliver Müller war wie gewohnt mit seinem Anwalt Christian Vogt (Partner bei Michael & Siebert in Frankfurt am Main) vor Ort, während 1860 wieder von Dr. Kathrin Bürger vertreten. Sie saß allein auf der Beklagtenseite, Gernot Mang war im Gegensatz zum Oktober nicht verfügbar.
Detaildiskussionen und allgemeine Verwirrung
Wie auch in den Terminen davor, war die gesamte Verhandlung von Diskussionen über Kleinigkeiten und die Klärung von Vertragsdetails geprägt. Alle Parteien, inklusive den Richtern, wirkten nicht wirklich mit der Materie vertraut und in Grundpositionen uneins. Im Vorhinein waren Hinweise des Gerichts verschickt worden, deren Gegenstand leider nicht bekannt ist. So konstatierte das Gericht erst einmal, einem Teil der Argumentation des Klägers nicht wirklich folgen zu können – sollte sich dann aber trotzdem meist seiner Sicht anschließen.
Weiters wurde wieder mehrmals über den eigentlichen Gegenstand des Vorwurfs der GF-GmbH gegenüber Oliver Müller diskutiert. Das Gericht hatte endlich den Großteil der verlangten Unterlagen erhalten und beschränkte seine Nachforschungen auf die Begründung der zur fristlosen Kündigung herangezogenen Verfehlung. Die Studien, Grafiker oder das Sozialverhalten Müllers spielten überhaupt keine Rolle mehr. Trotzdem gab Richter König wieder zu Protokoll, dass man mit den beigebrachten Unterlagen “hadere”. Immer wieder sei von der Fortführungsprognose die Rede, gesehen habe man eine solche aber nie.
Der genaue Vorwurf gegen Müller
In diesem Punkt wurde etwas Licht ins Dunkel gebracht, wenn man sich als Außenstehender nicht zwischen aus verschiedenen Anlagen entnommenen Budgetzahlen und Daten verhedderte. Auch die Beteiligten waren nicht immer sicher, in welcher Anlage man sich gerade befand. Die GF-GmbH behauptet also, dass der Teil-Abruf (“Ziehung”) von 2,9 Mio. € aus dem Überbrückungsdarlehen von 2023 unrechtmäßig war, da der Ziehungsmitteilung von Müller eigenmächtig eine neue Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) aus der Budgetplanung beigefügt wurde, die für die geplanten Ausgaben für den Posten Personalaufwand Spielbetrieb 4,9 Mio. € statt 4,5 Mio. € enthielten.
Die ursprüngliche Planung sei aber Grundlage für den Darlehensvertrag gewesen, weshalb ein solches eigenmächtiges Vorgehen eine Pflichtverletzung bedeute, die zur fristlosen Kündigung ausreicht. Mit der späteren Planung als Grundlage wäre das Darlehen womöglich nicht gewährt worden. Als Zusatzpunkt wurde noch angefügt, dass durch dieses Handeln der neue Darlehensvertrag 2024 inklusive des vorher nicht enthaltenem Sonderkündigungsrechts notwendig wurde, der für die Fußballfirma (KGaA) möglicherweise existenzbedrohend sein könnte.
Vertragsprobleme und fehlende Anhänge
Die Gesamtsituation wird durch die eigenwilligen Vertragskonstruktionen bei den Löwen verkompliziert. Die Darlehen 2021 und 2023 sind keine eigenständigen Verträge, sondern bauen aufeinander auf. Anlagen und Teile wurden übernommen, andere geändert – der Vertrag von 2021 aber grundsätzlich einfach fortgeführt. In welcher Art die ursprüngliche Budgetplanung mit 4,5 Mio. € hier eingebunden war, blieb unklar.
Das Gericht war der Meinung, dass dies unzureichend bzw. überhaupt nicht geschehen sei, da in einem individuellen Abkommen die Anlagen explizit benannt und per Unterschrift gültig verankert werden müssten. Dies war im Darlehensvertrag 2023 nicht der Fall. Zwar wird von Anlagen gesprochen, diese exisitieren aber nicht. Jegliche kolportierte Verbote zur Verwendung dieser Gelder für Spielbetrieb oder die Fixierung auf ein vorher festgelegtes Budget wären hiermit hinfällig.
Richter König meinte dazu: “Das Gericht weißt darauf hin, dass der Darlehensvertrag 2023 ausdrücklich keinen Bezug nimmt auf Planungen für den Spielbetrieb, insbesondere ist keine GuV Vertragsbestandteil”. Dem schloss sich die Löwenseite naturgemäß nicht an. Ob die zusätzlichen 400.000 € überhaupt verwendet wurden, steht zudem noch im Raum. Eine missbräuchliche Verwendung scheint also gar nicht möglich gewesen zu sein, von einem wirschaftichen Schaden ganz zu schweigen.
Müller wiederspricht, Gericht zeigt sich skeptisch
Die Müller-Seite widerspricht diesen Einlassungen natürlich vehement und führt an, dass mit der geänderten Anlage eine Mitteilung erfüllt wäre. Außerdem handele es sich um eine Planung, deren Aufstellung und Änderung zu den Kernaufgaben eines kaufmännischen Geschäftsführers gehöre. Eine wirkliche Änderung des Budgets sei eigenmächtig außerdem gar nicht möglich.
Dem ersten Teil der Äußerungen schlossen sich die Richter*innen größtenteils an und forderten die Beklagte zur Klärung auf. Wenn das Verhalten wie von Müller geschildert schon eine Pflichtverletzung darstelle, wäre eine sinnvolle Geschäftsführung nicht mehr möglich. Eine solche Konstellation käme einer Zwangsjacke gleich. Außerdem hätte die Darlehensgeberin sich nach der Durchsicht der Ziehungsaufforderung wegen der veränderten Zahlen erkundigen können.
Auch die angeblich von ihm verursachte, neuartige Gefährdungssituation wies Müller zurück. Die finanzielle Extremsituation existiere wiederkehrend seit 2011. Außerdem sei eine Existenzgefährdung aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit reell überhaupt nicht gegeben, da HAM ihr Invest nicht gefährden wolle. Die Richter stellten außerdem in Frage, ob Müller für dieses neue Darlehen in irgendeiner Weise verantwortlich sein könnte.
Anderweitige Motive auf der Investorenseite
Im Zuge dieser Beiträge, die zwischendurch auch in einer wilderen Diskussion der Parteien aufgingen und Oliver Müller auf einige Verwechslungen von Dr. Bürger ungehalten reagieren ließen, warf das Gericht in den Raum, ob es nicht auch anderweitige Motive gegeben habe, Müller loswerden zu wollen. Aus der Presse habe man erfahren, dass die Bestellung Müllers als Geschäftsführer gegen den Willen der HAM erfolgte, außerdem sei die Kündigung ja Bedingung für das neue Darlehen 2024 gewesen. Das hier kein Zufall zeitlicher Natur vorlag, wurde von beiden Seiten bestätigt.
Da im neuen Darlehensvertrag von 2024 nun eine Summe von 4,5 Mio. € beim Budget verankert war, legte das Gericht nahe, dass hierdurch die Grundlage für eine verpflichtende Kündigung nachwirkend erzwungen und “nachbereitet” werden sollte. Oliver Müller sprach von einer “Postrationalisierung” seiner Kündigung. Außerdem schien einem der Handelsrichter der fragliche Betrag von 400.000 € in Relation zum Gesamtinvest von Hasan Ismaik nicht als relevant genug, um eine solche Verärgerung und Vertrauensverlust hervorzurufen, dass man fristlos kündigt und die weiteren Maßnahmen ergreift.
Keine guten Argumente bei 1860 – wieder Gefeilsche um Zahlen
Andere überzeugende Argumente kamen von 1860 nicht und man drohte sich noch weiter in – man entschuldige die Wortwahl – Tipferlscheißerei zu verrennen, sodass eine recht abrupte Wendung hin zu möglichen Vergleichssummen vollzogen wurde. Hier kam nach einigem Hin-und-Her heraus, dass die Löwen zuletzt 300.000 € geboten hatten – weit weg von den anfangs im Raum stehenden 50.000 €. Müller verlangt aber insgesamt mindestens 450.000 € (nach seiner Rechnung wären es eigentlich 534.000 €), es seien allein 35.000€ Kosten für seinen PR-Anwalt entstanden. Hier wurde es wieder konfus. Zum einen stritt man über die Berechnungsgrundlagen, gab aber zum anderen bekannt, nur Gesamtbeträge (welche aber teilweise nicht in Euro ausdrückbar seien?) herumgeworfen zu haben.
Diese Vorgehensweise sahen die Richter als eher unpassend an und schlugen ihrerseits ca. 360.000 € als Vergleichsbertrag vor, was abgelehnt wurde. Spannend wurde es kurz, als die Müller-Seite der GF-GmbH ein Geschmäckle bzw. Drohungen im Verhandlungsprozess vorwarf. Hierbei soll es um die schon bekannten Schadenersatzforderungen durch den Aufsichtsrat, eine Berufung und aber eine versandfertige Strafanzeige gehen.
Kein Weiterkommen, Verkündungstermin für das Urteil steht.
Insgesamt gab es am heutigen Tag kein Weiterkommen in Sachen Einigung. Während manche Sachverhalte klarer erschienen – und die Richter den Kündigungsgrund eigentlich kassierten, waren andere Themen noch immer so unsortiert und konfus wie in der vorherigen Verhandlung. Viele Verwechslungen, Kleinigkeiten und Detailstreits bestimmten das Geschehen. Mit Ruhm bekleckert sich – insbesondere der TSV 1860 – in dieser Sache freilich niemand. Die extreme Steigerung des Vergleichsangebots wirkt wie ein Schuldeingeständnis. Auch die Müller-Seite erscheint nicht immer souverän, wirkt aber siegessicher und zerstreut die dünnen Argumente der GF-GmbH ohne selbst große argumentative Sprünge oder Gegenangriffe zu fahren. Es ist zu erwarten, dass das Gericht scheint ihr dabei folgt.
Der Verkündungstermin für das Urteil wurde festgesetzt, davor soll sich aber auch noch außergerichtlich beraten werden. Eine Einigung wäre für alle Seiten wünschenswert. Die Urteilsverkündung ist andernfalls am 09.04.2026 um 11:00 Uhr, wieder am Lenbachplatz 7, Saal 601.
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Der Artikel wurde nach Veröffentlichung am 26/02/26 um 16:00 Uhr um 17:45 Uhr noch einmal verändert und aktualisiert.











Ich gehe sehr stark davon aus das sich beide Gesellschafter geeinigt haben Mueller loszuwerden.