Ein bahnbrechendes Urteil? Nach Meinung des Landgerichts Köln ist das anlasslose Filmen von Fußballfans in Stadien durch Polizeibeamte rechtswidrig. Das Verbot von anlassloser Videoüberwachung könnte zu einer nachhaltigen Veränderung der Praxis polizeilicher Überwachungsmaßnahmen in Sportstätten führen.

Beleidigung oder freie Meinungsäußerung?

Wer kennt sie nicht, die Kameras, die ganz zufällig auf die Fanblöcke in den Stadien gerichtet sind. Auf der einen Seite sollen sie seitens der Polizei zur Einschüchterung dienen und Fans von Regelverstößen wie dem Abbrennen von Pyrotechnik abhalten. Auf der anderen Seite sollen sie für Beweismaterial sorgen, wenn aus den Rängen heraus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verübt werden.

So war es auch im August 2016, als am Rande der Partie 1. FC Köln II gegen Rot-Weiss Oberhausen die Heimfans per Videokamera gefilmt wurden. Dies stieß den Fans des FC so sauer auf, dass sie ihrem Unmut mit dem Gesang “ACAB – All Cops Are Bastards” zum Ausdruck brachten. Diese reagierten mit einer Strafanzeige wegen Beledigung – und verloren!

Der Auswärtsblock in Kaiserslautern
Laut LG Köln ist das anlasslose Filmen von Fans im Stadion unzulässig. Im Bild: Der Löwenblock in Kaiserslautern

Freispruch für Fußballfans

Vom Amtsgericht Köln wurden die Fans nämlich freigesprochen, u.a. auch nachdem das Gericht zu der Einschätzung gelangt war, dass die von den FC-Fans skandierte Parole unter bestimmten Voraussetzungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sei (Urt. v. 27.09.2019, Az. 539 Ds 28/18). Bei einem Fußballbeispiel könne man nicht von einer konkreten Beleidigung der dort anwesenden Bereitschaftspolizisten ausgehen, wenn nicht ersichtlich ist, dass mit diesem allgemeinen Werturteil (jedenfalls auch) gerade diese Polizeibeamt*innen gemeint seien.

Legal Tribute Online dazu wörtlich:

“Laut Landgericht Köln stellen anlasslose polizeiliche Videoaufnahmen in Fußballstadien einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 i .V. m. Art. 1 Grundgesetz) dar, das als besondere Ausprägung u.a. das Recht am eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst (Beschl. v. 01.04.21, Az. 157 Ns 8/20).”

Verbot von anlassloser Videoüberwachung

Das Landgericht Köln entschied, dass die Verwertung der polizeilichen Videoaufzeichnungen, die die angeblichen Beleidigungen der Kölner Fans beweisen sollten, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und das Strafverfolgungsinteresse des Staates gegenüber dem Grundrechtsschutz der Fußballanhänger zurückzutreten hätte.

“Auf den Aufnahmen sieht bzw. hört man eine große Gruppe meist halb nackter, teilweise etwas schwabbeliger junger Männer die trommeln, brüllen und grölen. Das sind, je nach persönlicher Sichtweise, Geschmacklosigkeiten oder Besonderheiten gemeinsamer Freizeitgestaltung, in keinem Fall aber Straftaten.”

Verstoß gegen das Polizeirecht

Das Gericht attestierte den Beamten*innen einen “vorsätzlichen, jedenfalls aber grob fahrlässigen” Verstoß gegen das Polizeirecht, insbesondere gegen § 15 Polizeigesetz NRW (PolG NRW). Nach diesem ist zwar der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen gestattet. Allerdings gelte dies nur, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Fall der FC-Fans als nicht gegeben haben.

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