Die Mitgliederversammlung 2025 des TSV München von 1860 e.V. wartet mit der Wahl eines neuen Präsidiums sowie Nachrückern für den Verwaltungsrat sowie den Wahlausschuss auf. Zudem gibt es einige wenige Anträge auf Satzungsänderung – und einer davon hat es in sich. Wieso der Antrag Chaos stiften könnte, erklären wir Euch in diesem Artikel.
Antrag will Vorschlagrecht des Verwaltungsrats streichen und gänzlich freie Kandidaturen ermöglichen
Bislang sieht die Satzung des Vereins vor, dass der Verwaltungsrat den Mitgliedern pro Präsidiumsposition (also Präsident, Schatzmeister, Vizepräsident) einzelne Kandidaten zur Wahl vorschlägt. Die Mitglieder haben demnach zurzeit die Wahl, bei jeweils einem einzelnen Kandidat den Daumen zu heben oder zu senken.
Der Antrag auf Satzungsänderung der Herren Birkenbeul und Ebner visiert eine Änderung an: In Ziffer 11.2.1 der Satzung soll die Passage “auf Vorschlag des Verwaltungsrats” gestrichen werden, sodass die Passage lauten würde: “Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt”. Auch das Prüfrecht des Verwaltungsrats hinsichtlich der Eignung der Kandidaten in Ziffer 13.7.1 c) soll entfallen. Zudem soll folgender Passus in Ziffer 11.2.1 eingefügt werden:
“Jedes Mitglied hat das Recht, Kandidaten für das Präsidium vorzuschlagen und diese Vorschläge beim Wahlausschuss bis zu einem nach Ziffer 15.6.1 bekannt gegebenen Stichtag in schriftlicher Form mit seinem Namen, seiner Anschrift und seiner Mitgliedsnummer einzureichen.”
Satzungsänderung: Zweifel an Konformität mit den DFL-Statuten
Wie bereits in einem vergangenen Artikel aufgegriffen, kommen hinsichtlich der Änderung Zweifel an der Konformität des Antrags mit den Lizenzierungsordnung der DFL (zuständig für die 1. und 2. Bundesliga) auf.
Die DFL stellt gewisse Bedingungen an rechtliche Kriterien, die teilnehmende Clubs in der 1. und 2. Bundesliga erfüllen müssen. Einer davon ist § 4 Ziffer 9.: “Für einen Verein gilt zusätzlich, dass er in seiner Satzung sicherstellt oder sich hierzu verpflichtet, dass die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und gegebenenfalls auch die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, nachdem zuvor ein Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die Mitglieder des Vorstandes vorgeschlagen hat, oder ein von der Mitgliederversammlung in seiner Mehrheit gewähltes Vereinsorgan den Vorsitzenden und auch gegebenenfalls die übrigen Mitglieder des Vorstandes bestellt.”
Die DFL will also, dass bei Vereinen der Vorstand (= das Präsidium) erst nach erfolgter Vorprüfung und Empfehlung eines vorgeschalteten Gremiums zur Wahl steht oder gar von diesem vorgeschalteten Gremium direkt eingesetzt wird.
Ob Ziffer 9. nur gilt, wenn der Verein selbst, also der e.V., die jeweilige Lizenz beantragt, ist nicht ganz klar. Dagegen würde sprechen, dass mit “Für einen Verein gilt zusätzlich” bedeuten kann, dass die Regelung zur Satzung für Kapitalgesellschaften eben nicht angewendet werden.
Außerdem verlangt die DFL am Ende der rechtlichen Kriterien, dass die Satzung des Muttervereins in jedem Fall mit vorgelegt werden muss – und die zuvor thematisierte Ziffer 9 ist die einzige in diesem Abschnitt, die Vorgaben zu Vereinssatzungen beinhaltet.

Unabhängig von der DFL: Droht dem TSV 1860 ein Wahlchaos?
Losgelöst von der Lizenzierungsthematik bzgl. der DFL stellt sich ein ganz anderes, vereinsinternes Problem. Die Antragsteller haben nämlich versäumt, das Wahlprozedere für das Präsidium auf die neue Struktur der freien Kandidaturmöglichkeit anzupassen.
Laut anvisierter Änderung der Satzung werden die Präsidiumsmitglieder einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Genauere, spezielle Regelungen zur Präsidiumswahl wurden nicht eingereicht, sodass der Grundsatz der Satzung greift. Dieser findet sich in Ziffer 10.8:
“Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, es sei denn, das Gesetz oder diese Satzung erfordert eine andere Mehrheit. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Wahl- beziehungsweise Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen, wobei die Ja- sowie die Nein-Stimmen zu zählen sind und die Stimmenthaltungen im Subtraktionsverfahren (Zahl der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abzüglich der Ja- und Nein-Stimmen) ermittelt werden können.”
Dies würde dem nun gestellten Antrag zufolge bedeuten, dass für alle Kandidaten für das Präsidium (auch hier fehlt eine Unterteilung in “Posten”, also Präsident, Schatzmeister, Vizepräsident) jeweils eine Einzelwahl stattzufinden hätte.
Bei beispielsweise 60 Kandidaten für das Präsidium wären ALLE gewählt, die mehr Ja- als Nein-Stimmen für sich verbuchen könnten. Aufgrund der Tatsache, dass das Präsidium aus 3, maximal 4 Personen besteht (Ziffer 11.1), wäre ein gigantisches Chaos vorprogrammiert. Nicht ohne Grund ist bei den Wahlen für Gremien mit mehreren möglichen Bewerbern (Verwaltungsrat, Ehrenrat, Wahlausschuss, etc.) eine Wahl mittels Wahlscheinen vorgesehen, bei denen die Mehrheit entscheidet.
Jedoch wäre die Durchführung der Präsidiumswahl mittels Wahlscheinen bei der Präsidiumswahl ein Verstoß gegen Ziffer 10.8 der Vereinssatzung.
Zudem könnte unter Umständen kein Kandidat die absolute Mehrheit (50%+) der Mitglieder hinter sich vereinen. Um beim Beispiel mit 60 Kandidaten zu bleiben, käme bei einer (rechtswidrigen) Durchführung der Wahl mittels Wahlscheinen der “erfolgreichste” Kandidat auf möglicherweise nur 10-20% der Stimmen. Ein erhebliches Debakel gleich zu Beginn der Amtszeit.
Weitere Fehler in der Antragstellung
Und es geht noch weiter: Die Antragsteller haben es vermissen lassen, Ziffer 11.2.2 der Satzung zu ändern. Diese besagt (Auszug): “Wird ein vom Verwaltungsrat vorgeschlagener Kandidat für das Präsidium von der Mitgliederversammlung nicht gewählt, so schlägt der Verwaltungsrat einen anderen Kandidaten vor, der sich in derselben beziehungsweise in der darauffolgenden (gegebenenfalls außerordentlichen) Mitgliederversammlung zur Wahl stellt.”
Die Antragsteller wollten das Vorschlagrecht des Verwaltungsrat ja abschaffen, hier taucht es dennoch weiterhin auf. Erneut wäre Chaos vorprogrammiert und es gäbe keine Lösung für den Fall, dass die Mitglieder sich für keinen Kandidaten entscheiden oder mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten.
Fazit: ein nicht zu Ende gedachter Antrag
Schlussendlich ist festzuhalten, dass dieser Antrag in seiner Form nicht verabschiedet werden darf. Spätestens das Registergericht würde in der Prüfung der Änderung die Unvereinbarkeit mit den Restbestimmungen der Satzung erkennen und die Eintragung ins Vereinsregister verweigern.
Der Gedanke, den Mitgliedern mehr Auswahlmöglichkeiten in der Präsidiumswahl zu ermöglichen, ist nachvollziehbar und legitim. Jedoch muss die Ausführung der Satzungsänderung wohlüberlegt sein und alle Begleitumstände mitberücksichtigen.