Mitglieder und Fans rätseln nach diversen Stellungnahmen und Interviews, was jetzt genau das Problem oder Nicht-Problem mit dem abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA, der HAM International Ltd. und dem TSV München von 1860 e.V. ist – wir erklären die Tragweite der Klauseln.
SZ: Klauseln im Darlehensvertrag enthalten Sonderkündigungsrecht zugunsten der HAM
Wie man u.a. aus der Süddeutschen Zeitung erfahren konnte, enthält der Darlehensvertrag eine Passage, die der HAM International Ltd. ein Sonderkündigungsrecht des Darlehensvertrags einräumt, sollte der e.V. über den Beirat der TSV München von 1860 Geschäftsführungs GmbH hinweg einen Geschäftsführer für die KGaA berufen bzw., abberufen. Diese Praxis wurde u.A. bei der Einstellung von Markus Fauser, Michael Scharold und Dr. Christian Werner gezogen, nachdem sich der Beirat trotz dringlicher Notwendigkeit nicht auf einen Kandidaten einigen konnte und somit “patt” gesetzt war.
Hat das Präsidium überhaupt das Recht, Geschäftsführer am Beirat vorbei zu berufen bzw. abzuberufen?
Ja. § 12 Ziffer 4 der Satzung der TSV München von 1860 Geschäftsführungs GmbH, deren Geschäftsführer auch die Geschicke der KGaA leitet, besagt, dass der Geschäftsführer durch den paritätisch besetzten, vierköpfigen Beirat bestellt bzw. abberufen wird. So beispielsweise geschehen bei der Einstellung von Marc-Nicolai Pfeifer.
“(…) Darüber hinaus erhält der Beirat das alleinige Recht, Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen (…).
Dennoch kann die Gesellschafterversammlung über den Beirat hinweg ebenfalls einen Geschäftsführer einstellen bzw. abberufen, das besagt die Satzung in § 12 Ziffer 6 ebenfalls:
“Die Gesellschafter können jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass durch Gesellschafterbeschluss (…) dem Beirat Aufgaben und Befugnisse, die ihm gem. Abs. 4 durch Gesellschafterbeschluss zugewiesen wurden, nicht weiter zustehen.”
Da die TSV München von 1860 Geschäftsführungs GmbH eine 100%ige e.V.-Tochter ist, an der die HAM keine Anteile hält, ist in der Gesellschafterversammlung nur der e.V. als Alleingesellschafter vertreten. Für diesen führt das Präsidium entsprechend der Vereinssatzung (Ziffer 11.3.2) die Geschäfte.
§ 12 Ziffer 6 der Satzung der Geschäftsführungs GmbH nach wie vor in Kraft – doch faktisch ausgesetzt
Das Präsidium ist also befugt, ohne Einbeziehung von HAM einen oder mehrere Geschäftsführer für die KGaA zu bestellen bzw. abzuberufen. “Ist” befugt? Ja, denn die Satzung der TSV München von 1860 Geschäftsführungs GmbH wurde nicht geändert. Dies wäre ohne vorherige Zustimmung von ⅔ des Verwaltungsrats und ¾ der Mitgliederversammlung des Vereins (Ziffer 11.3.6 b) der Vereinssatzung) auch gar nicht möglich gewesen.
Jedoch macht das in den Darlehensvertrag aufgenommene Sonderkündigungsrecht zugunsten der HAM eine Anwendung ebendieses § 12 Ziffer 6, also die Einberufung bzw. Abbestellung eines Geschäftsführers durch den e.V., nun faktisch unmöglich.
Faktisch deshalb, da es grundsätzlich zwar möglich ist, dieses Recht anzuwenden, aus Sicht des Darlehensvertrags würde dies aber eine Vertragsverletzung desselben darstellen, infolge derer HAM den Darlehensvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und die gewährten Darlehen zzgl. Zinsen zurückverlangen könnte. Dies hätte die umgehende Insolvenz der KGaA zur Folge, verursacht durch Vertragsbruch des e.V.
Kurzum: Der e.V. hat der KGaA durch Akzeptierung der Vertragsklausel ein scharfes Damoklesschwert über den Kopf gehängt, welches sofort fallen kann, wenn der e.V. eigenmächtig (und durch die Satzung seines 100%igen Tochterunternehmens auch zweifelsfrei berechtigt) Geschäftsführer einstellt oder abberuft.
Besonders bitter ist, dass das fallende Damoklesschwert nicht nur die KGaA, sondern auch jedes Präsidium der Zukunft, das die “Schnur durchtrennt”, mit voller Wucht treffen würde.
Wie wahrscheinlich es ist, dass die HAM den Vertrag wirklich kündigen würde und das Damoklesschwert fällt? Schwer zu sagen, aber welches Präsidium würde dies riskieren wollen?
Durch die Klauseln im Darlehensvertrag droht die komplette Handlungsunfähigkeit der KGaA
Noch bitterer ist, dass nun bei Patt-Situationen im Beirat keine Lösung mehr möglich ist, einen Beirat, der sich über Wochen oder gar Monate nicht auf eine Personalie einigen kann, zu entmachten und als alleiniger Gesellschafter einen Geschäftsführer zu berufen oder abzuberufen.
Allein im letzten Winter waren Beiratsbeschlüsse zur Personalie Dr. Werner aufgrund von bspw. Nichtwahrnehmung von Beiratssitzungen durch HAM-Vertreter oder deren Anfechtung von Einladungen, Ablehnung von Entscheidungen im Umlaufverfahren etc., nicht möglich.
Der jetzt eingetretene Status quo ist eine Sackgasse. Ist der Beirat nicht in der Lage, einen Mehrheitsbeschluss zu fassen, ist die TSV München von 1860 Geschäftsführungs GmbH nicht in der Lage, einen Geschäftsführer (auch für die KGaA) zu bestellen oder abzuberufen. Und das ist höchstgradig gesellschaftsschädigend.
Personalie Hiltmair – Stellungnahme der KGaA
“Der Darlehensvertrag enthält ausdrücklich den Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrats zur Bestellung des Geschäftsführers. Inwieweit der Beirat entschieden hat oder nicht, entzieht sich der Kenntnis der KGaA. Unserer Ansicht nach wurde durch diesen Passus die Satzung gewahrt.” – so die KGaA in ihrer Stellungnahme am gestrigen Mittwoch.
Keine Kenntnis über einen wirksamen Beiratsbeschluss? Wäre es nicht Pflicht einer renommierten Insolvenzrechtskanzlei gewesen, in der Beratung zum Vertragswerk genau diesen aus ihrer Sicht immens wichtigen Punkt sichergestellt zu wissen?
Die Frage, die sich hier stellt: wenn sich alle Vertragsparteien einig waren, diese aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Klausel einzubauen, wie sollte dann die HAM Ltd. im Falle der realistischen Ablehnung Anton Hiltmairs durch den Verwaltungsrat den gesamten Vertrag kündigen können?
Kann eine einem Darlehensvertrag ihrem Wesen nach untypische “Nebenklausel” (Personaleinsetzung), die man selbst bewusst unter den Vorbehalt der Zustimmung eines Dritten gestellt hat, tatsächlich den gesamten Darlehensvertrag gefährden und diesem gar die Geschäftsgrundlage entziehen? Sascha Königsberg hat sich gegenüber 11 Freunde treffend dazu geäußert:
“Andernfalls hätte man sich den Vorbehalt auch sparen können.”
Hierfür spricht auch, dass der Hase ganz woanders im Pfeffer liegt, nämlich bei der Klausel, die künftig eine Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers durch den e.V. als Alleingesellschafter der TSV München von 1860 Geschäftsführungs GmbH verhindern soll. Nach allem Bekanntgewordenem ist ein Verstoß gegen diese Klausel ausdrücklich als Vertragsbruch und Kündigungsgrund geregelt, eine Ablehnung Hiltmairs hingegen nicht.