Am heutigen Freitag kam es vor dem Arbeitsgericht München zur ersten Güteverhandlung zwischen dem TSV 1860 und dem ehemaligen Geschäftsführer Oliver Mueller. Nach knapp 40 Minuten kam es – wie erwartet – zu keiner Einigung, der Fall wurde auf frühestens Februar vertagt.
Güteverhandlung zwischen Oliver Mueller und 1860
Rund 40 Interessierte hatten sich am Freitagvormittag am Arbeitsgericht München eingefunden, um der ersten Güteverhandlung zwischen Oliver Mueller und dem TSV 1860 beizuwohnen. Während Kläger Oliver Mueller persönlich samt Rechtsbeistand Christian Vogt (Partner bei Michael & Siebert in FFM) zugegen war, waren die Löwen – wie in erster Instanz nicht unüblich – nur durch ihre anwaltliche Vertretung in Person des Fachanwalts für Arbeitsrecht Erhard Kött (Karras & Kollegen in Fulda) vor Ort.
“Außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung” wurde Oliver Mueller Anfang September von seinem Posten des Geschäftsführers Finanzen beim TSV 1860 München entbunden. Zurückzuführen ist die Entscheidung auf einen Gesellschafterbeschluss der TSV 1860 Geschäftsführungs GmbH. Heißt übersetzt: Mueller wurde vom Präsidium des e.V. entlassen. Über die Gründe für diese Entscheidung wurde bis zum heutigen Tage viel spekuliert, aber wenig öffentlich bekannt.
Der ehemalige Geschäftsführer Finanzen der Löwen klagte seinerseits auf unrechtmäßige Kündigung und entsprechend auch auf Lohnfortzahlung bis zu seinem ursprünglichen Vertragsende – das wäre im Sommer 2026 gewesen.
Der Gütetermin
Ein solcher Gütetermin ist der erste Schritt in einem arbeitsrechtlichen Verfahren, laut justiz.hamburg.de geht es um Folgendes:
“Es wird versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies, wird die gütliche Einigung als Vergleich protokolliert. Dabei wird der Vergleich vorgelesen, den beide Parteien genehmigen müssen. Wollen Sie sich nicht sofort entscheiden, können beide Parteien eine Frist für den Widerruf des Vergleichs vereinbaren. Gelingt eine gütliche Einigung nicht, kommt es entweder zu einem zweiten Gütetermin oder zu einem Kammertermin. Zur Vorbereitung des Kammertermins macht das Gericht den Parteien bestimmte Auflagen, zum Beispiel die Gründe für eine Kündigung schriftlich genau darzulegen.”
Um den weniger Detailinteressierten die genaue Lektüre zu ersparen, hier schon einmal vorweg: Es kam zu keiner Einigung und das Verfahren wird fortgesetzt. Zuerst einmal steht aber die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes in Frage. Diese wurde durch den Vertreter der Beklagten, hier 1860, gerügt. Der TSV sieht die Zuständigkeit beim Landgericht. Der Kläger muss nun ergänzend zu den Ausführungen in der Klageschrift darlegen, warum die Zuständigkeit besteht. Die andere Seite darf wiederum darauf reagieren. Fristende für diese Erwiderung ist Ende Februar.
Ablauf der Verhandlung
Nun zum Ablauf des Gütetermins, welcher um 10:15 Uhr im Sitzungssaal 1 des Arbeitsgerichts München angesetzt war, um dem vergleichsweise hohen Zuschauerinteresse gerecht zu werden. Mit etwas Verspätung eröffnete Richter Florian Köhn, bekennender Fan des 1. FC Nürnberg, den Termin, zu dem sich auch die Vertreter der Münchner Presselandschaft eingefunden hatten.
Vor dem richtigen Beginn wurde die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts von der Beklagtenseite in Frage gestellt, was nun im Nachgang geklärt wird und vor Ort erst einmal ausgeklammert wurde. Stein des Anstoßes ist das unübliche Arbeitsverhältnis, das Oliver Mueller hatte, da er über die Firma seiner Frau, in welcher er Angestellter ist, bei 1860 fungierte. Hier stellt sich die Frage, ob überhaupt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.
Punkte der Beklagten – TSV 1860
Zuerst brachte der TSV 1860 seine Punkte vor, welche die außerordentliche Kündigung betreffen. Hier wurde ausgeführt, dass Oliver Mueller das bewilligte Budget von 4,5 Mio. € in der Praxis gegenüber Sportchef Werner mit 5,5 Mio € genannt haben soll, Verträge ohne die verpflichtende Zustimmung von Co-Geschäftsführer Werner abgeschlossen sowie die Zusammenarbeit verunmöglicht habe und im Lizensierungsverfahren schwere Fehler begangen habe. Hier geht es um eine “Bridge-Loan”, also einen Überbrückungskredit, welcher zur “Unzeit” abgerufen werden sollte. Daraus ergab sich eine Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber (Hasan Ismaik bzw. eine seiner Firmen), was die Fußballfirma an den Rande einer Insolvenz gebracht habe und die neue “Bridge-Loan”, also den bekannten neuen Darlehensvertrag, erst notwendig gemacht hat. Eine Bedingung für diesen ist die außerordentliche Kündigung von GF Mueller gewesen. Dies bestätigte der TSV-Anwalt auf Nachfrage des Richters. Durch das Verhalten von Oliver Mueller wäre auch die Lizenz für die 3. Liga gefährdet gewesen, noch im Raum stehende Konsequenzen seitens des DFB seien nicht auszuschließen.
Die budgetären Verfehlungen hätten unter anderem dazu geführt, dass im Trainingslager Spielerverpflichtungen, welche eigentlich schon in trockenen Tüchern schienen, nicht durchgeführt werden konnten und nun kein finanzieller Spielraum vorhanden sei. Bei den eigenmächtig abgeschlossenen Verträgen im Wert von ca. 120.000 € ging es unter anderem um eine “Impact-Studie”, finanzielle Analysen und einen Grafiker. Betreffend der wirtschaftlichen Unternehmensperformance, besonders in Bezug auf die damalige “Bridge-Loan”, sollen außerdem verpflichtend zu erbringende Informationsleistungen und Wasserstandsmeldungen an die überwachenden Gremien (Beirat, etc.) nicht ergangen bzw. verweigert worden sein.
Auch auf persönlicher Ebene soll Muellers Verhalten nicht gerade auf Gegenliebe gestoßen sein. Es soll nicht nur zu einem Bruch mit Dr. Christian Werner gekommen sein, sondern auch langjährige Angestellte der Geschäftsstelle sollen tatsächlich oder “innerlich gekündigt” haben, da eine weitere Zusammenarbeit mit Oliver Mueller nicht möglich schien. Außerdem wurde interessanterweise auch das Verhalten gegenüber dem Mitgesellschafter und Darlehensgeber (“Clown”, etc.) als “unfein” bezeichnet und als weiterer Negativpunkt angeführt.
Zusammengefasst: Die beklagte Partei führt Existenzgefährdung, Gefährdung der Lizenz, Kompetenzüberschreitung und nicht tragbares zwischenmenschliches Verhalten als Kündigungsgrund an. Ordentlich soll das Arbeitsverhältnis nicht kündbar gewesen sein, außerdem habe der Mitgesellschafter eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verlangt.
Punkte des Klägers – Oliver Mueller
Der Recht salopp auftretende Anwalt des Klägers führte zur Erwiderung Folgendes ins Feld: Zum Einen seien sowohl Budget als auch “Bridge-Loan” schon vor Beschäftigungsbeginn seines Mandanten vereinbart worden. Zum Anderen könne von einer Budgetüberschreitung vor Ende des Geschäftsjahres noch überhaupt keine Rede sein. Zusätzlich seien wichtige Entscheidungen stehts im Team getroffen worden, GF Werner hätte aber auch über alle anderen Entscheidungen zumindest Bescheid gewusst.
Das Verweigern der Auskünfte über die wirtschaftlichen Vorgänge habe nicht stattgefunden, die Verträge seien vor der Beschäftigung des Mandanten gemacht worden und dieser habe besonders die “Bridge-Loan-Bedingungen” durch eine externe Anwaltskanzlei prüfen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Prüfung habe Mueller keine Pflichtverletzung in Hinblick auf das Darlehen begangen. Somit scheint eine außerordentliche, fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Besonders vor dem Hintergrund, dass die neue Finanzierungsvereinbarung, samt Kündigungsforderung der HAM-Seite, erst im Oktober geschlossen wurde, die Kündigung aber im bereits August erfolgte.
Erwiderungen
Das korrekte Handeln von Mueller in Bezug auf das erste Darlehen wurde vom Beklagten stark in Frage gestellt, der Vorwurf beinhaltet unsaubere Arbeit in diesem Punkt und das Jonglieren mit Beträgen bezüglich des finanziellen Spielraums im Trainingslager.
Auch die Frage, ob §626 BGB und die hier schlagend werdende 14-Tages-Frist eingehalten wurden, wurde diskutiert. Details hierzu würden bzw. werden aber erst im weiteren Verlauf erörtert. Auf Seiten des TSV 1860 ist man sich der korrekten Abwicklung aber sicher. Wie tief die Gräben zwischen den Parteien sind, ist auch diesbezüglich deutlich zu erkennen. So sieht der Kläger die möglicherweise unrechtmäßig alleine geschlossenen Verträge als Lappalie an, während die beklagte Partei das Thema “Untreue” in den Raum stellte. Dieser Vorwurf wurde daraufhin von Oliver Mueller als “lächerlich” bezeichnet.
Finanzen
Besonders aber finanziell sind die Vorstellungen der Parteien wie Tag und Nacht. Der TSV 1860 wiederholte das – in einem vorherigen Telefongespräch vorgebrachte – Angebot von 50.000 € an Herrn Mueller. Dieser startete mit einer hohen Forderung von 600.000 €, die aber schon etwaige Schadensersatzansprüche enthalten hätte. Gesprächsbereit würde sich der Kläger ab der Zahlung der Hälfte seiner Bruttoeinkünfte zeigen; dies wären ca. 200.000 €. Schadensersatzforderungen behält sich übrigens auch die kündigende Partei vor!
Die Grundlage für die Forderungen bilden die entgangenen Einkünfte des Herrn Mueller bis zum eigentlichen Vertragsende zum Ende des Geschäftsjahres im Jahre 2026 (ca. 22 Monate). Diese (Brutto-)Einkünfte setzen sich laut Kläger folgendermaßen zusammen:
Grundgehalt (22 x 12.000 €) 264 000€ + mögliche Boni 80.000 € + Urlaubsvergütung 50.000 € + Sachleistungen: VIP-Tickets 17.000 € + Dienstwagen 31.500 € = 442.500 €
Besonders die Urlaubs- und Bonuszahlungen wurden von TSV-Seite angegriffen, Mueller brachte noch etwaige Sozialversicherungsbeiträge ins Spiel, deren Nachzahlung er fordern könne. Auch mögliche Verfehlungen des Klägers in Bezug auf seine Schadenminderungspflicht wurden thematisiert. Laut Klageseite fehlen für eine Arbeitslosmeldung von Mueller der Agentur für Arbeit aber noch Informationen der Fußballfirma, insbesondere Dokumente, in denen die Kündigung begründet wird.
Nach etwas Hin und Her, bei dem sich Oliver Mueller auch selbst einschaltete – unter anderem mit der Bemerkung, dass die Mandanten der Beklagtenseite sehr ungehalten auf sein mögliches Auftauchen bei Spielen der Löwen reagieren würde – wurde klar, dass das Tischtuch zwischen den Parteien komplett zerschnitten ist. Der Richter hatte davor nebst anderem die Zurverfügungstellung der Tickets vorgeschlagen.
Ergebnis:
Nachdem der Beklagte, also die Löwen, nicht bereit ist, mehr als 50.000 € zu zahlen bzw. eine sechsstellige Summe komplett ausschließt, und Mueller sich nicht mit “50.000 € abspeisen lassen” will, wie es sein Anwalt formulierte, wird nun der weitere Rechtsweg beschritten.
Wo die folgenden Verhandlungen stattfinden, liegt nun am Ausgang der Zuständigkeitsentscheidung. Falls das Arbeitsgericht weiter zuständig bleibt, kommt es im Frühjahr zu einem sogenannten “Kammertermin”, in dem die Sache im Detail verhandelt wird. Der Richter beendete den Vorgang um 11:00 Uhr nach ca. 38 Minuten. Weiter kann es erst nach Ablauf der Erwiderungsfrist für die Beklagte gehen, welche auf Ende Februar festgelegt ist.