Das Bundesverfassungsgericht hat das BKA-Gesetz in seinem Urteil vom 1. Oktober 2024 für teilweise verfassungswidrig erklärt.
Bundesverfassungsgericht: BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig
Das neue Bundeskriminalamt-Gesetz (“BKA-Gesetz”) muss teilweise nachgebessert werden. Das hat Deutschlands höchstes Gericht in Karlsruhe entschieden.
Vor allem die weitgehende Möglichkeit des BKA, personenbezogene Daten von Personen zu speichern, war den Verfassungsrichtern ein Dorn im Auge.
Auszug aus dem Urteilstenor:
- Die vorsorgende Speicherung muss auf einer Speicherschwelle beruhen, die den Zusammenhang zwischen den vorsorgend gespeicherten personenbezogenen Daten und der Erfüllung des Speicherzwecks in verhältnismäßiger Weise absichert und den spezifischen Gefahren der vorsorgenden Speicherung angemessen begegnet. Dies ist bei der Speicherung von Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten nur gegeben, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese Prognose muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen.
Zum gesamten Urteilstext geht es hier.
Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts gab in einer Pressemitteilung folgendes bekannt (Auzsug):
Die Beschwerdeführenden, darunter Rechtsanwältinnen, ein politischer Aktivist und Mitglieder der organisierten Fußball-Fanszene, wenden sich unter anderem gegen die Befugnis des Bundeskriminalamts zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit besonderen Mitteln zum Zweck der Terrorismusabwehr (…).
Die angegriffenen Regelungen greifen in das Grundrecht der Beschwerdeführenden auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG ein (…) § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG genügt in seiner konkreten Ausgestaltung nicht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Heißt: die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Personen, die lediglich Kontaktpersonen von Straftäter*innen sind, ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Praktische Auswirkungen dürfte die Entscheidung auf die umstrittene Datenbank “Gewalttäter Sport” haben. Bislang war kein transparentes Vorgehen ersichtlich, wer und warum in dieser Datenbank landete.
1860-Ehrenrätin Stephanie Dilba Beschwerdeführerin
Unter den Beschwerdeführer*innen ist auch Stephanie Dilba, Ehrenrätin des TSV München von 1860 e.V. Zudem ist sie in der Fanszene des TSV 1860 München aktiv, unterstützt dort mitunter Gewaltpräventionsprojekte wie das ZDF berichtet. Durch ihren Kontakt zu gewaltbereiten Fans fürchtete sie, aufgrund des angegriffenen BKA-Gesetzes selbst ins Visier der Behörden zu geraten und möglicherweise Ziel polizeilicher Maßnahmen zu werden, sobald ihr Name in einer Datenbank auftaucht. Gegenüber sechzger.de äußerte sich Steffi Dilba zufrieden über das Urteil:
Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt, dass das aktuelle BKA-Gesetz zur Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht verfassungskonform ist, soweit es Personen betrifft, die lediglich Beschuldigt waren/sind. Für die Speicherung und Verarbeitung muss ein konkreter Anlass vorliegen, dass eine Person eine Straftat begehen wird. Auch muss die Dauer der Speicherung klar definiert werden. Somit ist eine Vorratsdatenspeicherung, wie sie bislang praktiziert wird, nicht zulässig. Für mich bedeutet das einen Gewinn an persönlicher Freiheit und auch eine Genugtuung, da ich schon immer das Gefühl hatte, dass diese Datenbanken nicht ganz korrekt sind.
GFF erleichtert – so geht es jetzt weiter
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte bei den obersten Richterinnen und Richtern in Karlsruhe gegen mehrere Regelungen des 2017 reformierten BKA-Gesetzes eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Das aktuelle Urteil sieht die GFF als “Erfolg für die Freiheitsrechte”: “Es ist eine gute Nachricht, dass die Gewaltenteilung funktioniert”, so Bijan Moini, Legal Director der GFF. “Bereits zum siebten Mal in wenigen Jahren hat das Bundesverfassungsgericht auf Initiative der Gesellschaft für Freiheitsrechte verfassungswidrige Regelungen eines Sicherheitsgesetzes gekippt.”
Der Gesetzgeber muss nun das BKA-Gesetz bis Juli 2025 ändern. Bis dahin bleiben die Regelungen mit Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in Kraft.